§ 12 EGVO 2013

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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