Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (Paragraph 35, MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Ziffer eins bis 4 zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Ziffer 5, zu entrichten.
(5)Absatz 5Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Ziffer 6, zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 EGVO 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 EGVO 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 EGVO 2013