Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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