(1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.
(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.
(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.
(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.
(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.
(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.
Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.
(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.
(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle
1. | nicht begonnen werden kann oder | |||||||||
2. | abgebrochen werden muss oder | |||||||||
3. | nur verspätet begonnen werden kann oder | |||||||||
4. | unterbrochen werden muss, | |||||||||
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat. |
(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.
(1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.
(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.
(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
(4) Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich
1. | an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH; | |||||||||
2. | an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH; | |||||||||
3. | an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH; | |||||||||
des Tarifs F zu entrichten. |
(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1. | Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden; | |||||||||
2. | Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt; | |||||||||
3. | Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG. |
(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1. | bei Tarifart l das l-fache; | |||||||||
2. | bei Tarifart 2 das 0,5-fache; | |||||||||
3. | bei Tarifart 3 das 0,6-fache. | |||||||||
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung. |
Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.
Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.
(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.
(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.
Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.
Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998 (Anm.: richtig BGBl. II Nr. 467/1998), in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft.
(1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1:
1. | Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen und für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen | |||||||||
Gebühr gemäß Tarif F | ||||||||||
2. | Erprobungsgebühr, falls eine Erprobung im Zulassungsverfahren vorgesehen ist | |||||||||
Gebühr gemäß Tarif B |
(2) Gebühren für die Zulassung/Änderung einer Abfertigungsstelle ode1r einer öffentlichen Wägeanstalt gemäß § 1 Abs. 2:
Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen sowie der Beschaffenheit vor Ort | ||||||||||
gemäß Tarif F |
(3) Gebühr für die Zulassung eines Herstellerzeichens für Maßbehältnisse gemäß § 1 Abs. 3:
Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen | ||||||||||
gemäß Tarif F |
(4) Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten gemäß § 1 Abs. 4:
Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen | ||||||||||
gemäß Tarif F |
(5) Gebühr in Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist:
1. | Zusatzgebühr | 125 Euro | ||||||||
2. | Veröffentlichungsgebühr für jede angefangene Druckseite (Format A4) | 100 Euro |
Tarif B
(Eichung § 2 )
Für Messgeräte außerhalb des Ermächtigungsumfanges von Eichstellen kommen folgende Tarife zur Anwendung:
(1) Messgeräte für Länge
1. | Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) je Teilung für jedes angefangene Meter | 4,00 Euro | ||||||||
2. | Messkluppen | 45,00 Euro | ||||||||
3. | Längenmessgeräte | 170,00 Euro | ||||||||
4. | Messräder | 59,00 Euro | ||||||||
5. | a) Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung | |||||||||
Jedes | angefangene Meter | 4,00 Euro | ||||||||
b) | Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Rauminhaltsteilung | 331,00 Euro | ||||||||
c) | Peilmaschinen | 407,00 Euro | ||||||||
6. | Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften | 89,00 Euro | ||||||||
7. | Brettermessgeräte ………………………………………………………………. | 330,00 Euro | ||||||||
8. | Elektrooptische Distanzmessgeräte | 26,00 Euro |
(2) Flächenmessgeräte
1. | Flächenmessmaschinen | 301,00 Euro |
(3) Raummessgeräte für feste Messgüter und Flüssigkeiten
1. | Hohlmaße ………………………………………………………………………. | 28,00 Euro | ||||||||
2. | Messgefäße mit Teilung (Messgläser, Messeimer, Messbecher) das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1 |
(4) Wasserzähler
1. | mit einem Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss über 60 m³/h |
| 118,00 Euro | |||||||
2. | bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das 0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss gleichzusetzen | |||||||||
3. | bei Einteilung nach dem Dauerdurchfluss (Q3) ist das 0,6-fache des Dauerdurchflusses dem Nenndurchfluss gleichzusetzen. | |||||||||
4. | Verbundzähler Gebühr gemäß Tarif F |
(5) Gewichtsstücke
1. | Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2 und E 2 .....120,00 Euro | |||||||||
2. | Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E1 Gebühr gemäß Tarif F |
(6) Waagen
1. | Selbsttätige Waagen für Wägung in Fahrt (dynamische Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen) | ||||||||||
Gebühr gemäß Tarif F | |||||||||||
2. | Wenn ein Kranfahrzeug mit Prüfnormalen des BEV erforderlich ist, je | Fahrzeug und Stunde | 105,00 Euro |
(7) Dichtemessgeräte
1. | Messgeräte zur statischen Dichtebestimmung (Laborgeräte) | 249,00 Euro | ||||||||
2. | Messgeräte zur dynamischen Dichtebestimmung (pro Dichtesonde) | 211,00 Euro | ||||||||
3. | Aräometer ……………………………………………………………………… | 184,00 Euro | ||||||||
4. | Pyknometer ……………………………………………………………………. | 41,00 Euro | ||||||||
5. | Butyrometer und Hilfsgeräte | |||||||||
a) | Butyrometer | 35,00 Euro | ||||||||
b) | Vollpipetten oder selbsttätige Pipetten für Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol | 38,00 Euro | ||||||||
c) | Pipettiergeräte | 55,00 Euro | ||||||||
6. | Atemalkoholmessgeräte | 185,00 Euro | ||||||||
(8) | Raummessgeräte (Messkolben, Messzylinder, Vollpipetten, Büretten und Messröhren) | 38,00 Euro | ||||||||
(9) | Messgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen (Härteprüfdiamanten, Härtevergleichsplatten) | 198,00 Euro | ||||||||
(10) | Druckmessgeräte | |||||||||
Manometer und elektronische Druckmessgeräte für positiven Überdruck über | ||||||||||
(11) | Messgeräte zur Bestimmung der Achs- und Radlast | 247,00 Euro | ||||||||
(12) | Messwandler | 28,00 Euro | ||||||||
Dieser Tarif gilt ab einer Stückzahl von 45 Messwandlern pro Eichtermin. Für geringere Stückzahlen pro Eichung kommt Tarif F zur Anwendung. |
(13) Messgeräte für Fahrzeuge
1. | Wegstreckenzähler | 139,00 Euro | ||||||||
2. | Geschwindigkeitsmessgeräte | 139,00 Euro | ||||||||
3. | Verzögerungsmessgeräte | 92,00 Euro | ||||||||
4. | Drehzahlmesser |
| 92,00 Euro | |||||||
5. | Impulszähler | 92,00 Euro | ||||||||
6. | Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit oder ohne Dokumentationseinrichtung: | |||||||||
Bei normalem Prüfaufwand …………………………………………………………. 252,00 Euro | ||||||||||
Bei verringertem Prüfaufwand ……………………………………………………… 121,00 Euro | ||||||||||
7. | Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte zur Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über Straßenabschnitte, die länger als 100 m sind (Section Control) inklusive Ermittlung der Streckenlänge bis zu 2 Fahrspuren ……………………..……………………………………….... 787,00 Euro | |||||||||
Jede weitere Fahrspur ……………………………………………………………….. 190,00 Euro |
(14) Aktivitätsmessgeräte
1. | Handkontaminationsmessgeräte | |||||||||
Grundgebühr mit einem Zählrohr ………………………………………...…………. 257,00 Euro | ||||||||||
jedes weitere Zählrohr ……………………………………………………………….. 135,00 Euro | ||||||||||
2. | Hand/Fuß Kontaminationsmessgeräte |
| 508,00 Euro | |||||||
3. | Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von 99Tcm) | 824,00 Euro | ||||||||
4. | Abfallmessplatz | 824,00 Euro |
(15) Wärmezähler
Durchflusssensoren (Volumenmessteile) mit einem Nenndurchfluss (qp) | ||||||||||
über 60 m³/h ………………………………………………………………………….. 118,00 Euro |
(16) Gebühr für Messgeräte, die nicht in den Abs. 1 bis 15 genannt sind und in den Zuständigkeitsbereich der Eichbehörde fallen: Gebühr gemäß Tarif F
Tarif C
(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 5)
1. | Grundgebühr | 105,00 Euro | ||||||||
2. | Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F |
Tarif D
(Messtechnische Kontrolle, § 6)
(1) | Dosimeter | 854,00 Euro |
(2) Aktivitätsmessgeräte
Grundgebühr ………………………………………………………………………… 902,00 Euro | ||||||||||
Jedes weitere Radionuklid ………………………………………………………….. 377,00 Euro |
Tarif E
(Versäumnisgebühren, § 7)
(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese
1. | a) nicht begonnen werden kann 10 vH | |||||||||
b) | abgebrochen werden muss 50 vH | |||||||||
der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro | ||||||||||
2. | nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muss, für die verursachte Wartezeit jedes beauftragten Organwalters: Gebühr gemäß Tarif F |
(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines Antrags
1. | wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat 10 vH der festgelegten Gebühren | |||||||||
2. | wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat 50 vH der festgelegten Gebühren | |||||||||
3. | wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist 100 vH der festgelegten Gebühren | |||||||||
4. | bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro |
Tarif F
(Zeitgebühr, § 8)
Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene Viertelstunde ………………. 12,00 Euro
Tarif G
(Prüfungsgebühr für Wäger, § 11)
Für jede Prüfung eines Wägers …………………………………………………………… 29,00 Euro
Tarif H
(Ablichtungen und Eichscheine, § 12)
1. | Ablichtungen, | |||||||||
jede angefangene A 4 Seite SW ……………………………………………………… 1,00 Euro | ||||||||||
jede angefangene A 4 Seite Farbe ………………………………………………….. 1,50 Euro | ||||||||||
jede angefangene Seite größer als A 4 ……………………………………………….. 1,50 Euro | ||||||||||
2. | Ausstellung eines Eichscheines ……………………………………………..………. 50,00 Euro |
Tarif I
(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, § 13)
(1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen
1. | bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von | |||||||||
bis zu 3200 Packungen ……………………………………………………………… 150,00 Euro | ||||||||||
über 3200 Packungen ………………………………………………………………. 350,00 Euro | ||||||||||
2. | bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von | |||||||||
bis zu 3200 Packungen ………………………………………………………………. 230,00 Euro | ||||||||||
über 3200 Packungen ………………………………………………………………… 450,00 Euro | ||||||||||
3. | Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühr gemäß Z 1 und Z 2 | |||||||||
4. | für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur je Stichprobe ……………………………………………………………………………. 230,00 Euro |
(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang 20 Stück je Los) …………. 280,00 Euro
(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes
1. | wenn mit Aräometer oder elektronischem Dichtemessgerät möglich ………………… 35,00 Euro | |||||||||
2. | in allen anderen Fällen ………………………………………………………………... 70, 00 Euro |
(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren
1. | Bis Losgröße < = 3.200 Packungen | 35,00 Euro | ||||||||
2. | Losgröße > 3.200 Packungen | 65,00 Euro |
Tarif J
(Überwachung von Eichstellen, § 14)
1. | Eichstellen der Kategorie A | 2.230,00 Euro | ||||||||
2. | Eichstellen der Kategorie B | 3.702,00 Euro | ||||||||
3. | Eichstellen der Kategorie C | 4.416,00 Euro | ||||||||
4. | Eichstellen der Kategorie D | 5.174,00 Euro | ||||||||
5. | Gebühr für zusätzliche Überprüfungen je Los | 500,00 Euro | ||||||||
6. | Für Überwachungen im Ausland zusätzlich Zeitgebühr gemäß § 8 Abs. 3 und 4. |
Tarif K
(Statistische Prüfung von Messgeräten zur Verlängerung der Nacheichfrist, § 15)
1. | Elektrizitätszähler | |||||||||
Je Energieart des zu prüfenden Loses ………………………………………………. 813,00 Euro | ||||||||||
2. | Wärmezähler, Balgengaszähler | |||||||||
Je zu prüfendes Los …………………………………………………………………. 813,00 Euro | ||||||||||
3. | Sonstige Messgeräte: Zeitgebühr gemäß Tarif F |
Die angeführten Tarife gelten bei einer Prüfung im Prüfraum einer ermächtigten Eichstelle. Bei der Durchführung der Prüfungen in Einrichtungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kommt der dreifache Tarif zur Anwendung.
TARIF L
(Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen, § 16)
1. | Grundgebühr | 125,00 Euro | ||||||||
2. | Erteilung der Ermächtigung | 306,00 Euro | ||||||||
3. | Änderung oder Erweiterung des Umfanges der Ermächtigung | 125,00 Euro |
Tarif M
(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)
1. | Grundgebühr | 125,00 Euro | ||||||||
2. | Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F |
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
StF: BGBl. II Nr. 311/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: