Gesamte Rechtsvorschrift EGVO 2013

Eichgebührenverordnung 2013

EGVO 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EGVO 2013 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten


(1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.

(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

§ 2 EGVO 2013 Eichung


Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

§ 3 EGVO 2013 Zurückweisung


(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

§ 4 EGVO 2013 Befundprüfung


Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

§ 5 EGVO 2013 Aufhebung einer Verwendungssperre


Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

§ 6 EGVO 2013 Messtechnische Kontrolle


Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

§ 7 EGVO 2013 Versäumnisgebühren


(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muss oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder

4.

unterbrochen werden muss,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

§ 8 EGVO 2013 Zeitgebühr


(1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.

(4) Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.

§ 9 EGVO 2013 Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit


Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich

1.

an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;

2.

an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;

3.

an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;

des Tarifs F zu entrichten.

§ 10 EGVO 2013 Tarifarten


(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;

2.

Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.

(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart l das l-fache;

2.

bei Tarifart 2 das 0,5-fache;

3.

bei Tarifart 3 das 0,6-fache.

Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.

§ 11 EGVO 2013 Prüfungsgebühr für Wäger


Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

§ 12 EGVO 2013 Ablichtungen und Eichscheine


Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

§ 13 EGVO 2013 Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen


Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.

§ 14 EGVO 2013 Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde


(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.

(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.

(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.

§ 15 EGVO 2013 Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist


Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

§ 16 EGVO 2013 Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen


(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

§ 17 EGVO 2013 Gebühr für die Eichung auf Grund einer statistischen Prüfung von Messgeräten


Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

§ 18 EGVO 2013 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998 (Anm.: richtig BGBl. II Nr. 467/1998), in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 EGVO 2013


(1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1:

1.

Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen und für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen

Gebühr gemäß Tarif F

2.

Erprobungsgebühr, falls eine Erprobung im Zulassungsverfahren vorgesehen ist

Gebühr gemäß Tarif B

(2) Gebühren für die Zulassung/Änderung einer Abfertigungsstelle ode1r einer öffentlichen Wägeanstalt gemäß § 1 Abs. 2:

Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen sowie der Beschaffenheit vor Ort

gemäß Tarif F

(3) Gebühr für die Zulassung eines Herstellerzeichens für Maßbehältnisse gemäß § 1 Abs. 3:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(4) Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten gemäß § 1 Abs. 4:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(5)              Gebühr in Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist:

1.

Zusatzgebühr

125 Euro

2.

Veröffentlichungsgebühr für jede angefangene Druckseite (Format A4)

100 Euro

Tarif B

(Eichung § 2 )

Für Messgeräte außerhalb des Ermächtigungsumfanges von Eichstellen kommen folgende Tarife zur Anwendung:

(1) Messgeräte für Länge

1.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) je Teilung für jedes angefangene Meter

4,00 Euro

2.

Messkluppen

45,00 Euro

3.

Längenmessgeräte

170,00 Euro

4.

Messräder

59,00 Euro

5.

a) Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung

Jedes

angefangene Meter

4,00 Euro

b)

Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Rauminhaltsteilung

331,00 Euro

c)

Peilmaschinen

407,00 Euro

6.

Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften

89,00 Euro

7.

Brettermessgeräte ……………………………………………………………….

330,00 Euro

8.

Elektrooptische Distanzmessgeräte

26,00 Euro

(2) Flächenmessgeräte

1.

Flächenmessmaschinen

301,00 Euro

(3) Raummessgeräte für feste Messgüter und Flüssigkeiten

1.

Hohlmaße ……………………………………………………………………….

28,00 Euro

2.

Messgefäße mit Teilung (Messgläser, Messeimer, Messbecher) das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1

(4) Wasserzähler

1.

mit einem Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss über 60 m³/h

118,00 Euro

2.

bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das 0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss gleichzusetzen

3.

bei Einteilung nach dem Dauerdurchfluss (Q3) ist das 0,6-fache des Dauerdurchflusses dem Nenndurchfluss gleichzusetzen.

4.

Verbundzähler Gebühr gemäß Tarif F

(5) Gewichtsstücke

1.

Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2 und E 2 .....120,00 Euro

2.

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E1 Gebühr gemäß Tarif F

(6) Waagen

1.

Selbsttätige Waagen für Wägung in Fahrt (dynamische Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen)

Gebühr gemäß Tarif F

2.

Wenn ein Kranfahrzeug mit Prüfnormalen des BEV erforderlich ist, je

Fahrzeug und Stunde

105,00 Euro

(7) Dichtemessgeräte

1.

Messgeräte zur statischen Dichtebestimmung (Laborgeräte)

249,00 Euro

2.

Messgeräte zur dynamischen Dichtebestimmung (pro Dichtesonde)

211,00 Euro

3.

Aräometer ………………………………………………………………………

184,00 Euro

4.

Pyknometer …………………………………………………………………….

41,00 Euro

5.

Butyrometer und Hilfsgeräte

a)

Butyrometer

35,00 Euro

b)

Vollpipetten oder selbsttätige Pipetten für Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol

38,00 Euro

c)

Pipettiergeräte

55,00 Euro

6.

Atemalkoholmessgeräte

185,00 Euro

(8)

Raummessgeräte (Messkolben, Messzylinder, Vollpipetten, Büretten und Messröhren)

38,00 Euro

(9)

Messgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen (Härteprüfdiamanten, Härtevergleichsplatten)

198,00 Euro

(10)

Druckmessgeräte

Manometer und elektronische Druckmessgeräte für positiven Überdruck über
1000 bar und Vakuummeter ............................................................................... .............. 224,00 Euro

(11)

Messgeräte zur Bestimmung der Achs- und Radlast

247,00 Euro

(12)

Messwandler

28,00 Euro

Dieser Tarif gilt ab einer Stückzahl von 45 Messwandlern pro Eichtermin. Für geringere Stückzahlen pro Eichung kommt Tarif F zur Anwendung.

(13) Messgeräte für Fahrzeuge

1.

Wegstreckenzähler

139,00 Euro

2.

Geschwindigkeitsmessgeräte

139,00 Euro

3.

Verzögerungsmessgeräte

92,00 Euro

4.

Drehzahlmesser

92,00 Euro

5.

Impulszähler

92,00 Euro

6.

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit oder ohne Dokumentationseinrichtung:

Bei normalem Prüfaufwand …………………………………………………………. 252,00 Euro

Bei verringertem Prüfaufwand ……………………………………………………… 121,00 Euro

7.

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte zur Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über Straßenabschnitte, die länger als 100 m sind (Section Control) inklusive Ermittlung der Streckenlänge bis zu 2 Fahrspuren ……………………..……………………………………….... 787,00 Euro

Jede weitere Fahrspur ……………………………………………………………….. 190,00 Euro

(14) Aktivitätsmessgeräte

1.

Handkontaminationsmessgeräte

Grundgebühr mit einem Zählrohr ………………………………………...…………. 257,00 Euro

jedes weitere Zählrohr ……………………………………………………………….. 135,00 Euro

2.

Hand/Fuß Kontaminationsmessgeräte

508,00 Euro

3.

Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von 99Tcm)

824,00 Euro

4.

Abfallmessplatz

824,00 Euro

(15) Wärmezähler

Durchflusssensoren (Volumenmessteile) mit einem Nenndurchfluss (qp)

über 60 m³/h ………………………………………………………………………….. 118,00 Euro

(16) Gebühr für Messgeräte, die nicht in den Abs. 1 bis 15 genannt sind und in den Zuständigkeitsbereich der Eichbehörde fallen: Gebühr gemäß Tarif F

 

Tarif C

(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 5)

1.

Grundgebühr

105,00 Euro

2.

Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

 

Tarif D

(Messtechnische Kontrolle, § 6)

(1)

Dosimeter

854,00 Euro

(2) Aktivitätsmessgeräte

Grundgebühr ………………………………………………………………………… 902,00 Euro

Jedes weitere Radionuklid ………………………………………………………….. 377,00 Euro

 

Tarif E

(Versäumnisgebühren, § 7)

(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese

1.

a) nicht begonnen werden kann 10 vH

b)

abgebrochen werden muss 50 vH

der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

2.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muss, für die verursachte Wartezeit jedes beauftragten Organwalters: Gebühr gemäß Tarif F

(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines Antrags

1.

wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat 10 vH der festgelegten Gebühren

2.

wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat 50 vH der festgelegten Gebühren

3.

wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist 100 vH der festgelegten Gebühren

4.

bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

 

Tarif F

(Zeitgebühr, § 8)

Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene Viertelstunde ………………. 12,00 Euro

 

Tarif G

(Prüfungsgebühr für Wäger, § 11)

Für jede Prüfung eines Wägers …………………………………………………………… 29,00 Euro

 

Tarif H

(Ablichtungen und Eichscheine, § 12)

1.

Ablichtungen,

jede angefangene A 4 Seite SW ……………………………………………………… 1,00 Euro

jede angefangene A 4 Seite Farbe              ………………………………………………….. 1,50 Euro

jede angefangene Seite größer als A 4 ……………………………………………….. 1,50 Euro

2.

Ausstellung eines Eichscheines ……………………………………………..………. 50,00 Euro

 

Tarif I

(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, § 13)

(1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen

1.

bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3200 Packungen ……………………………………………………………… 150,00 Euro

über 3200 Packungen ………………………………………………………………. 350,00 Euro

2.

bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3200 Packungen ………………………………………………………………. 230,00 Euro

über 3200 Packungen ………………………………………………………………… 450,00 Euro

3.

Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühr gemäß Z 1 und Z 2

4.

für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur je Stichprobe ……………………………………………………………………………. 230,00 Euro

(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang 20 Stück je Los) …………. 280,00 Euro

(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes

1.

wenn mit Aräometer oder elektronischem Dichtemessgerät möglich ………………… 35,00 Euro

2.

in allen anderen Fällen ………………………………………………………………... 70, 00 Euro

(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren

1.

Bis Losgröße < = 3.200 Packungen

35,00 Euro

2.

Losgröße > 3.200 Packungen

65,00 Euro

 

Tarif J

(Überwachung von Eichstellen, § 14)

1.

Eichstellen der Kategorie A

2.230,00 Euro

2.

Eichstellen der Kategorie B

3.702,00 Euro

3.

Eichstellen der Kategorie C

4.416,00 Euro

4.

Eichstellen der Kategorie D

5.174,00 Euro

5.

Gebühr für zusätzliche Überprüfungen je Los

500,00 Euro

6.

Für Überwachungen im Ausland zusätzlich Zeitgebühr gemäß § 8 Abs. 3 und 4.

 

Tarif K

(Statistische Prüfung von Messgeräten zur Verlängerung der Nacheichfrist, § 15)

1.

Elektrizitätszähler

Je Energieart des zu prüfenden Loses ………………………………………………. 813,00 Euro

2.

Wärmezähler, Balgengaszähler

Je zu prüfendes Los …………………………………………………………………. 813,00 Euro

3.

Sonstige Messgeräte: Zeitgebühr gemäß Tarif F

Die angeführten Tarife gelten bei einer Prüfung im Prüfraum einer ermächtigten Eichstelle. Bei der Durchführung der Prüfungen in Einrichtungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kommt der dreifache Tarif zur Anwendung.

 

TARIF L

(Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen, § 16)

1.

Grundgebühr

125,00 Euro

2.

Erteilung der Ermächtigung

306,00 Euro

3.

Änderung oder Erweiterung des Umfanges der Ermächtigung

125,00 Euro

Tarif M

(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)

1.

Grundgebühr

125,00 Euro

2.

Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
StF: BGBl. II Nr. 311/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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