§ 1 EGVO 2013 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten
- (1)Absatz einsIm Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (Paragraphen 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (Paragraph 18, Ziffer 4, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins, zu entrichten.
- (2)Absatz 2Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 2, zu entrichten.
- (3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (Paragraph 29, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 3, zu entrichten.
- (4)Absatz 4Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (Paragraph 38, Absatz 9, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 4, zu entrichten.
- (5)Absatz 5In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 5, zu entrichten.
- (6)Absatz 6Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.Die Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins bis 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.
§ 2 EGVO 2013 Eichung
§ 2.Paragraph 2, Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, Paragraph 36, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
§ 3 EGVO 2013 Zurückweisung
- (1)Absatz einsErgibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (Paragraph 2,) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.
- (2)Absatz 2Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
§ 4 EGVO 2013 Befundprüfung
§ 4.Paragraph 4, Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, Paragraph 47, Absatz eins, MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
§ 5 EGVO 2013 Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 5.Paragraph 5, Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß Paragraph 52, MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
§ 6 EGVO 2013 Messtechnische Kontrolle
§ 6.Paragraph 6, Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten. Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (Paragraph 12 b, MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (Paragraph 12 c, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.
§ 7 EGVO 2013 Versäumnisgebühren
- (1)Absatz einsEine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle
- 1.Ziffer einsnicht begonnen werden kann oder
- 2.Ziffer 2abgebrochen werden muss oder
- 3.Ziffer 3nur verspätet begonnen werden kann oder
- 4.Ziffer 4unterbrochen werden muss,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat. - (2)Absatz 2Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Absatz 2, ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.
§ 8 EGVO 2013 Zeitgebühr
- (1)Absatz einsZeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.
- (2)Absatz 2Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.
- (3)Absatz 3Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
- (4)Absatz 4Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
§ 9 EGVO 2013 Gebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit
§ 9.Paragraph 9, Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich
- 1.Ziffer einsan Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis 22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr 50 vH;
- 2.Ziffer 2an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden 100 vH;
- 3.Ziffer 3an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden übersteigenden Teil der Amtshandlung 200 vH;
des Tarifs F zu entrichten.
§ 10 EGVO 2013 Tarifarten
- (1)Absatz einsEntsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
- 1.Ziffer einsTarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;
- 2.Ziffer 2Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
- 3.Ziffer 3Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, MEG.
- (2)Absatz 2Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
- 1.Ziffer einsbei Tarifart l das l-fache;
- 2.Ziffer 2bei Tarifart 2 das 0,5-fache;
- 3.Ziffer 3bei Tarifart 3 das 0,6-fache.
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
§ 11 EGVO 2013 Prüfungsgebühr für Wäger
§ 11.Paragraph 11, Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (Paragraph 62 a, Absatz 5, MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.
§ 12 EGVO 2013 Ablichtungen und Eichscheine
§ 12.Paragraph 12, Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.
§ 13 EGVO 2013 Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
§ 13.Paragraph 13, Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben. Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, ergeben.
§ 14 EGVO 2013 Gebühr für die Überwachung von Eichstellen durch die Eichbehörde
- (1)Absatz einsFür die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (Paragraph 35, MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Ziffer eins bis 4 zu entrichten.
- (2)Absatz 2Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
- (3)Absatz 3Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Ziffer 5, zu entrichten.
- (5)Absatz 5Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Ziffer 6, zu entrichten.
§ 18 EGVO 2013 Inkrafttreten
§ 18.Paragraph 18, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998 (Anm.: richtig BGBl. II Nr. 467/1998), in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1998, Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,), in der Fassung der EGVO 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2002,, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 EGVO 2013
(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)(Statistische Prüfung von Messgeräten, Paragraph 17,)- 1.Ziffer einsGrundgebühr 125,00 Euro
- 2.Ziffer 2Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F