§ 3 EGVO 2013

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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