Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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