Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, Paragraph 47, Absatz eins, MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
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