Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß Paragraph 52, MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
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