Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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