Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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