§ 16 EGVO 2013 Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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