§ 15 EGVO 2013 Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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