§ 13 EGVO 2013 Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben. Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, ergeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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