(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1. | Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden; | |||||||||
2. | Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt; | |||||||||
3. | Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG. |
(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1. | bei Tarifart l das l-fache; | |||||||||
2. | bei Tarifart 2 das 0,5-fache; | |||||||||
3. | bei Tarifart 3 das 0,6-fache. | |||||||||
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung. |
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