Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEntsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1.Ziffer einsTarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;
2.Ziffer 2Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
3.Ziffer 3Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, MEG.
(2)Absatz 2Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1.Ziffer einsbei Tarifart l das l-fache;
2.Ziffer 2bei Tarifart 2 das 0,5-fache;
3.Ziffer 3bei Tarifart 3 das 0,6-fache.
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 EGVO 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 EGVO 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 EGVO 2013