§ 8 EGVO 2013 Zeitgebühr

EGVO 2013 - Eichgebührenverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.

(4) Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 EGVO 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 EGVO 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 EGVO 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 EGVO 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 EGVO 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EGVO 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 EGVO 2013
§ 9 EGVO 2013