Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.
(2)Absatz 2Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet sowie die Kosten für eine pauschalierte Reisezeit von 1 ½ Stunden pro Amtshandlung.
(3)Absatz 3Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
(4)Absatz 4Reisekosten in das Ausland werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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