Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, Paragraph 36, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
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