Norm: DSt 1990 §26 Abs3
Rechtssatz: Wenngleich zur Annahme einer Befangenheit grundsätzlich schon der Anschein genügt, der betreffende Richter (das betreffende Mitglied des Disziplinarrates) könnte an die von ihm zu entscheidende Sache des Ablehnungswerbers nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten, so setzt ein solcher Anschein aber nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass konkrete Umstände dargetan we... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26 Abs3
Rechtssatz: Selbst wenn es zuträfe, daß in ähnlich gelagerten Fällen eine disziplinäre Verfolgung der betreffenden Rechtsanwälte unterblieben ist, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß der abgelehnte Präsident des Disziplinarrates aus unsachlichen Motiven die Verfolgung des Beschuldigten betreibe, zumal die Initiative zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen oder zu deren Unterbleiben dem Kammeranwalt und nicht dem Pr... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26 Abs3
Rechtssatz: Die Mitwirkung an der Fassung des Einleitungsbeschlusses ist für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des mitwirkenden Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken. Entscheidungstexte 15 Bkd 2/91 Entscheidungstext OGH 01.10.1991 15 Bkd 2/91 Bkd 51/90 ... mehr lesen...