§ 18 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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