Norm: DSt §26 Abs5
Rechtssatz: Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs? oder Befangenheitsgründen ist gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig (26 Os 3/15h; 26 Os 10/15p). Entscheidungstexte 23 Ds 1/19b Entscheidungstext OGH 08.02.2019 23 Ds 1/19b Beisatz: Dagegen bestehen keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B?VG, zumal die Beteiligung eines... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25 Abs1DSt 1990 §26 Abs5
Rechtssatz: Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des § 26 Abs 5 DSt 1990 zu entscheiden. Nur im Fall der Feststellung einer Befangenheit kommt die Berücksichtigung dieses Umstandes als Delegierungsgrund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt 1990 in Betracht. Entscheidungstexte 7 Bkd 3/95 Entscheidungstext OGH 21.08.19... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25 Abs1DSt 1990 §26 Abs5
Rechtssatz: Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 25 Abs 1, 26 Abs 5 DSt 1990 ergibt sich, daß die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates dessen Präsidenten und über die Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates dem Präsidenten der OBDK zufällt und für den Fall, daß durch diese Entscheidungsorgane die Befangenheit aller oder zumindest so vieler Mitglieder ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26 Abs5DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: Ist ein Mitglied des erkennenden Senates bereits mit Erfolg (wenngleich aus dem Grund des § 35 DSt 1872 bzw nunmehr des § 33 Abs 2 DSt 1990) für das betreffende Verfahren abgelehnt worden. so bleibt für eine abermalige Ablehnung dieses Senatsmitgliedes in derselben Sache kein Raum. Entscheidungstexte 15 Bkd 1/91 Entscheidungstext O... mehr lesen...