Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn
1.Ziffer einsgegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird odergegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 StPO) ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird oder
2.Ziffer 2der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt oder
3.Ziffer 3die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste ausgesprochen worden ist oder
4.Ziffer 4gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird
und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.
(1a)Absatz eins aDer Disziplinarrat kann weiters gegen einen Rechtsanwalt die einstweiligen Maßnahmen der Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß oder der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beschließen, wenn vom Ausschuß unter Vorlage der betreffenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, auf Grund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, daß die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.
(2)Absatz 2Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Einstweilige Maßnahmen sind:
1.Ziffer einsbei Rechtsanwälten
a)Litera adie Kontrolle der Kanzleiführung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
b)Litera bdie Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden;
c)Litera cdas vorläufige Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung;
d)Litera ddie vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
2.Ziffer 2bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4)Absatz 4Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Abs. 1 Z 1, 4 oder Abs. 1a beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die nach Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder Absatz eins a, beschlossene einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren sechs Monaten außer Kraft.
(5)Absatz 5Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen jedenfalls außer Kraft.
(6)Absatz 6Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(7)Absatz 7Einstweilige Maßnahmen sind bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung vorläufig verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe verbundene Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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