Norm: DSt 1990 §26
Rechtssatz: Die für die Ausschließung von Staatsanwälten maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 75 in Verbindung mit § 67 StPO) sind im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 16 Bkd 1/02 Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 1/02 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: DSt §25DSt 1990 §26
Rechtssatz: Eine Ablehnung des Kammeranwaltes selbst ist nicht möglich. Entscheidungstexte Bkd 32/90 Entscheidungstext OGH 05.11.1997 Bkd 32/90 16 Bkd 1/02 Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 1/02 27 Ns 1/14z Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Ns 1/14z ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26
Rechtssatz: Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten
Gründe: vermögen eine Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht zu begründen, sodaß der Disziplinarrat den Ablehnungsantrag mit Recht abwies. Daß der Disziplinarrat darüber, ob seine Mitglieder befangen sind, selbst entschied, entsprach dem Gesetz. Zur Meinung der Disziplinarbeschuldigten, § 26 Abs 5 letzter Satz DSt sei verfassungswidrig, braucht nich... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: § 26 DSt legt fest, in welchen Fällen Mitglieder des Disziplinarrates ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung, die der des § 68 Abs 2 zweiter Satz entspricht, ist dort nicht enthalten. Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der Bestimmun... mehr lesen...
Norm: StPO §71B-VG Art83 Abs2MRK Art6 II3MRK Art6 VI2DSt 1990 §26DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312). ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §21DSt 1990 §26DSt 1990 §64DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nic... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §26DSt 1872 §53
Rechtssatz: Dem Disziplinarrat einer anderen Landeskammer kommt keine Beschwerdelegitimation (gegen einen Unzuständigkeitsbeschluß) zu. Entscheidungstexte Bkd 77/89 Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 77/89 Veröff: AnwBl 1990,706 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS005562... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §18DSt 1872 §26
Rechtssatz: § 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich 1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und 2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzei... mehr lesen...