Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 13,
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
1.Ziffer einsmit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
2.Ziffer 2mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,mit der Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,,
3.Ziffer 3mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
5.Ziffer 5mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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