Norm: DSt 1990 §19 Abs7
Rechtssatz: Absolute zeitliche Anrechnungen können nur bei kongruenten Disziplinarstrafen und einstweiligen Maßnahmen (§ 16 Abs 1 Z 3 DSt - § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt; § 16 Abs 4 DSt - § 19 Abs 3 2 DSt) stattfinden. Entscheidungstexte 5 Bkd 3/03 Entscheidungstext OGH 10.11.2003 5 Bkd 3/03 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §19 Abs7DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Sinngemäße Anwendung des § 410 Abs 1 StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren. Entscheidungstexte 5 Bkd 6/94 Entscheidungstext OGH 19.12.1994 5 Bkd 6/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §19 Abs7
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und z... mehr lesen...