§ 11 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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