§ 15 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 4) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Absatz 4,) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (Paragraph 28, Absatz 2,), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.
  3. (3)Absatz 3Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oderdies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß Paragraph 19, oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.dem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.
    Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß § 19 Abs. 4.Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (Paragraph 19,), sowie die erkennenden Senate (Paragraph 30,) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Absatz 2,) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
  5. (5)Absatz 5Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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