Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: "Frau A. M. A., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat zumindest im Zeitraum 20.08.1998 bis 27.10.1998 als Eigentümerin an dem mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.03.1996, GZ. 25.698/2/96, unter Denkmalschutz gestellten Wohnhaus "Theresienhütte" in XY Gst Nr XY, EZ XY, GB XY, vorsätzlich ohne die hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesdenkmalamtes folgende Veränderungen durchführen l... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, wurde dem Antrag des Bw auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben. Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits um... mehr lesen...