Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Land Wien trifft Vorsorge, dass spezielle Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Rahmen ihrer Schulausbildung zur Verfügung stehen, soweit diese nicht auf Grund von Bestimmungen im Bereich des Schulwesens gewährleistet sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 CGW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 CGW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 CGW