Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die
1. | ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben, | |||||||||
2. | zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind, | |||||||||
3. | allfällige Eigenleistungen erbringen, | |||||||||
4. | faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten und | |||||||||
5. | keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen. |
0 Kommentare zu § 5 CGW