§ 7 CGW Frühförderung

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Frühförderung umfasst Leistungen zur Förderung der Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die Unterstützung und Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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