(1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
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