Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.
(2)Absatz 2§ 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.Paragraph 133, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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