§ 21 BThOG Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  3. (3)Absatz 3Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.
  4. (4)Absatz 4Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.Auf Bedienstete gemäß Absatz eins, findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, keine Anwendung.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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