Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 BThOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 BThOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 BThOG