Norm: ArbVG §133 Abs6BThOG §22 Abs2
Rechtssatz: Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu ... mehr lesen...