Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durchzuführen.
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