§ 31 BThOG

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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