Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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