Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 BThOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BThOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 BThOG