Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
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