Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.
(2)Absatz 2Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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