§ 23 BThOG Führung des Bundeswappens

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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