Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
(2)Absatz 2Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
1.Ziffer einsDie Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
2.Ziffer 2Marketing und Kartenvertrieb,
3.Ziffer 3Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
(3)Absatz 3In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
(4)Absatz 4Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.
In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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