Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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