Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bestellten Geschäftsführer wird durch Paragraph 12, Absatz 2, nicht berührt.
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