§ 28 BThOG Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 28.Paragraph 28,

Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bestellten Geschäftsführer wird durch Paragraph 12, Absatz 2, nicht berührt.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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