Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
1.Ziffer einsein Mitglied vom Bundeskanzler,
2.Ziffer 2drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,
3.Ziffer 3zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
1.Ziffer einsein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;
2.Ziffer 2drei Mitglieder vom Bundeskanzler;
3.Ziffer 3ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.
(5)Absatz 5Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 4 Z 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,)
(7)Absatz 7Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8)Absatz 8Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wennDie in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3.Ziffer 3das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
4.Ziffer 4das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.das bestellende oder entsendende Organ gemäß Absatz 3, oder 4 und Paragraph 22, Absatz 2, die Bestellung oder Entsendung widerruft.
(9)Absatz 9Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2.Ziffer 2Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
3.Ziffer 3Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
4.Ziffer 4Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;
5.Ziffer 5Genehmigung der Controllingberichte der Holding.
(9a)Absatz 9 aFolgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
1.Ziffer einsErwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;
2.Ziffer 2Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
3.Ziffer 3Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
4.Ziffer 4Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
5.Ziffer 5Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6.Ziffer 6Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
7.Ziffer 7Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
8.Ziffer 8Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;
9.Ziffer 9Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
10.Ziffer 10Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
11.Ziffer 11Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;
12.Ziffer 12Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
13.Ziffer 13Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist;
14.Ziffer 14Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
15.Ziffer 15Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
16.Ziffer 16Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
17.Ziffer 17Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
18.Ziffer 18Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7;Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 7 ;,
19.Ziffer 19Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß Paragraph 6, Absatz eins ;,
20.Ziffer 20Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;
21.Ziffer 21Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;
22.Ziffer 22Festlegung der Leistungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.Festlegung der Leistungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.
(9b)Absatz 9 bZu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.Zu den in Absatz 9 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 9 a, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(10)Absatz 10Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2.Ziffer 2Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
3.Ziffer 3Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
4.Ziffer 4die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.
(10a)Absatz 10 aFolgende Geschäfte der Tochtergesellschaften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
1.Ziffer einsder Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;
2.Ziffer 2der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
3.Ziffer 3die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
4.Ziffer 4Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
5.Ziffer 5die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
6.Ziffer 6die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
7.Ziffer 7die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
8.Ziffer 8die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
9.Ziffer 9die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
10.Ziffer 10die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes;
11.Ziffer 11der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
12.Ziffer 12die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.
13.Ziffer 13der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
14.Ziffer 14die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
(10b)Absatz 10 bZu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.Zu den in Absatz 10 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 10 a, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(11)Absatz 11Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(11a)Absatz 11 aBeschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.
(12)Absatz 12In den Gesellschaften gemäß § 3 ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des § 30g Abs. 4a GmbHG einzurichten.In den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG einzurichten.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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