§ 26 BThOG

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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