Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004. Die durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für den Bundestheaterverband und für die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. August 2004.
0 Kommentare zu § 26 BThOG