§ 24 BThOG Weitergeltung von Berechtigungen

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 BThOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 BThOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 BThOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 BThOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 BThOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 BThOG
§ 25 BThOG