§ 27 BThOG

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;

2.

die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;

3.

die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;

4.

die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;

5.

die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;

6.

die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

7.

die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;

8.

die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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