§ 27 BThOG Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;

2.

die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;

3.

die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;

4.

die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;

5.

die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;

6.

die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

7.

die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;

8.

die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 BThOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 BThOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 BThOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 BThOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 BThOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 BThOG
§ 28 BThOG