Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.Der Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eintritt, entsprechend zu aliquotieren.
(2)Absatz 2Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1.Ziffer einsBasis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;
2.Ziffer 2die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;
3.Ziffer 3die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;
4.Ziffer 4die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;
5.Ziffer 5die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß Paragraph 5, jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;
6.Ziffer 6die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;
7.Ziffer 7die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;
8.Ziffer 8die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.
In Kraft seit 04.08.1998 bis 31.12.9999
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