Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1989,, auf die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.
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