(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bundestheater-Holding GmbH hat einen oder zwei Geschäftsführer, die nach Anhörung des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, hat der Bundeskanzler einen zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. Besteht in Angelegenheiten der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Einigung, ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). Die künstlerischen Geschäftsführer können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Die Bestellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH und des Aufsichtsrates der betreffenden Gesellschaft. Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Ausschreibung der Funktionen erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Bei der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften ist zusätzlich der künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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