Norm: BStFG §7 Abs4 Z1ProkG §2 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die gesetzliche Vertretung der Stiftung für alle Rechtshandlungen, die mit der Einbringung des Stammvermögens in die Rechtszuständigkeit der Stiftung zusammenhängen, einschließlich der Abwehr von Ansprüchen Dritter auf dieses Vermögen, soweit sie auf Sachverhalte gegründet werden, die vor der Übernahme der einzelnen Vermögenschaften durch die Stiftung erfüllt waren, steht gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Pr... mehr lesen...