§ 22 BStFG 2015 Führung und Inhalt

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. (2)Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. 3.Ziffer 3den Kreis der Begünstigten,
    4. 4.Ziffer 4die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. 5.Ziffer 5die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. 7.Ziffer 7die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. (2a)Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten Dritterdritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten Dritterdritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwendenverarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. (2)Absatz 2Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. 3.Ziffer 3den Kreis der Begünstigten,
    4. 4.Ziffer 4die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. 5.Ziffer 5die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. 7.Ziffer 7die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. (2a)Absatz 2 aVon einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten Dritterdritter Personen, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten Dritterdritter Personen, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwendenverarbeiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten