§ 30 BstatG Besondere Veröffentlichungspflichten

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.Absatz eins, gilt – vorbehaltlich Paragraph 19, Absatz eins, – auch für Statistiken gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
  3. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
  5. (4)Absatz 4Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß Paragraph 18, an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
  6. (5)Absatz 5Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.Bei den Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 4 ist Paragraph 19, Absatz 2 und 3 zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.Absatz eins, gilt – vorbehaltlich Paragraph 19, Absatz eins, – auch für Statistiken gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
  3. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
  5. (4)Absatz 4Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß Paragraph 18, an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
  6. (5)Absatz 5Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.Bei den Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 4 ist Paragraph 19, Absatz 2 und 3 zu beachten.

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