§ 9 BSpG

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.

(2) Die FMA kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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