Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |
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