Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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