§ 2 BSpG Geschäftsgegenstand

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
    1. 1.Ziffer einsdas Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung vondas Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
      1. a)Litera aGelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
      2. b)Litera bsonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,
      3. c)Litera cGelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
      4. d)Litera dGelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
    4. 4.Ziffer 4das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;das Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG;
    5. 5.Ziffer 5die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 steht;
    6. 6.Ziffer 6den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g, Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 h, Einkommensteuergesetz 1988).
  2. (2)Absatz 2Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
  3. (3)Absatz 3Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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