Gesamte Rechtsvorschrift BSpG

Bausparkassengesetz

BSpG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.12.2021

§ 1 BSpG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsBausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Bausparkassen sind auch zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend ihrem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.
  3. (3)Absatz 3Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen.Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,
    3. 3.Ziffer 3der Erwerb von Baugründen für die in Z 1 oder 2 genannten Zwecke,der Erwerb von Baugründen für die in Ziffer eins, oder 2 genannten Zwecke,
    4. 4.Ziffer 4die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Z 1 bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Ziffer eins bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,
    5. 5.Ziffer 5die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
    7. 7.Ziffer 7Gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie in Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
  5. (5)Absatz 5Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

§ 2 BSpG Geschäftsgegenstand


  1. (1)Absatz einsBausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
    1. 1.Ziffer einsdas Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung vondas Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
      1. a)Litera aGelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
      2. b)Litera bsonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,
      3. c)Litera cGelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
      4. d)Litera dGelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
    3. 3.Ziffer 3das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
    4. 4.Ziffer 4das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;das Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG;
    5. 5.Ziffer 5die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 steht;
    6. 6.Ziffer 6den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g, Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 h, Einkommensteuergesetz 1988).
  2. (2)Absatz 2Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
  3. (3)Absatz 3Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

§ 3 BSpG Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft


  1. (1)Absatz einsBausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
    5. 4.Ziffer 4Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
    6. 5.Ziffer 5Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
    7. 6.Ziffer 6das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
    8. 7.Ziffer 7eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.

§ 4 BSpG


  1. (1)Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,
    2. 2.Ziffer 2die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,
    3. 3.Ziffer 3die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme,
    4. 4.Ziffer 4die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen
      1. a)Litera aein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,
      2. b)Litera bdie Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,
    7. 7.Ziffer 7den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,
    8. 8.Ziffer 8die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.
  2. (2)Absatz 2Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Absatz 2,, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.

§ 5 BSpG Konzession - Erteilung und Rücknahme


  1. (1)Absatz einsEine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,
    3. 3.Ziffer 3die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des Paragraph 4, enthalten,
    4. 4.Ziffer 4die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,
    5. 5.Ziffer 5die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.Die FMA hat die Konzession außer aus den im Paragraph 6, Absatz 2, BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegt.

§ 6 BSpG Treuhändige Geschäftsabwicklung


  1. (1)Absatz einsDie treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (Paragraph 3,) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Für eine Bewilligung nach Absatz eins, entfällt die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins ;, im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 7 BSpG Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft


  1. (1)Absatz einsÄnderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind der FMA mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dassEine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) nicht verbindlich, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsdieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und
    2. 2.Ziffer 2bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Ziffer eins, nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.
    § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ist nicht anzuwenden.

§ 8 BSpG Zweckbindung und Sicherung der Bausparmittel


  1. (1)Absatz einsDie Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer sind für das Bauspargeschäft, vor allem zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, einzusetzen. Sie bilden mit verfügbaren Eigen- und Fremdmitteln sowie mit den wartenden Bausparern gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen die Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse gebotenen Ausmaß getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Von den bereits zugeteilten, aber von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln (Trägheitsreserve) dürfen bis zu 60 vH zur vorübergehenden Anlage in Zwischendarlehen verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bausparkassen dürfen Mittel zur Vorsorge gemäß Absatz 1 letzter Satz nur in folgender Weise anlegen:
    1. 1.Ziffer einsin Zwischendarlehen und sonstigen Gelddarlehen, deren voraussichtliche Restlaufzeiten die fristgerechte Verwendung der veranlagten Mittel zur Erfüllung künftiger Auszahlungsverpflichtungen gewährleisten;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG);bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG);
    3. 3.Ziffer 3durch Ankauf von festverzinslichen Wertpapieren, die zum amtlichen Börsenhandel im Inland, in einem Mitgliedstaat oder zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.
  4. (4)Absatz 4Soweit Bauspareinlagen die Bauspardarlehen übersteigen, sind sie im Sinne der Absätze 2 und 3 zu veranlagen. Ein aus dieser Zwischenveranlagung im Vergleich zu Bauspardarlehen erzielter Mehrertrag ist zu 70 vH einem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zuzuführen. Beträge, die zum Bilanzstichtag 3 vH der Bauspareinlagen übersteigen, können dem Fonds wieder entnommen werden.
  5. (5)Absatz 5Darlehensforderungen und zugrundeliegende Pfandrechte dürfen für das Bauspargeschäft an ein anderes Kreditinstitut veräußert, beliehen oder verpfändet werden.
  6. (6)Absatz 6Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.

§ 9 BSpG Vermeidung von Währungsrisken


  1. (1)Absatz einsDie Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 BSpG Sicherstellung der Darlehen


  1. (1)Absatz einsBauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.Bauspardarlehen, Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
  2. (2)Absatz 2Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Ersatzsicherheiten sind:
    1. 1.Ziffer einsBankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    2. 2.Ziffer 2Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
    3. 3.Ziffer 3Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
    4. 4.Ziffer 4Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,Haftungsübernahme durch eine der unter Ziffer 3, genannten Körperschaften,
    5. 5.Ziffer 5Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates;
    6. 6.Ziffer 6Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,
    7. 7.Ziffer 7Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,Abtretung von Ansprüchen gemäß Paragraph 17, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,
    8. 8.Ziffer 8Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß Paragraph 1422, ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    9. 9.Ziffer 9Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke betreffen.
  4. (4)Absatz 4Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
    1. 1.Ziffer einsbei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder
    2. 2.Ziffer 2wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, eine Besicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, nicht erforderlich erscheint.
  5. (5)Absatz 5Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3, Ziffer 2,, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, betragen.

§ 11 BSpG Verordnungsermächtigung


  1. (1)Absatz einsDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
    1. 1.Ziffer einsden Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
    5. 5.Ziffer 5den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
    7. 7.Ziffer 7die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.
    8. 8.Ziffer 8die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.die Grenzen für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,

§ 12 BSpG Jahresabschluß


  1. (1)Absatz einsPrüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, obBei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind,
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob:
      1. a)Litera adie Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind,
      2. b)Litera bdie Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind,
      3. c)Litera cdie in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.

§ 13 BSpG Bestandsübertragung


  1. (1)Absatz einsDer Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.

§ 14 BSpG Staatskommissär


§ 14.Paragraph 14,

Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist Paragraph 76, BWG anzuwenden.

§ 15 BSpG Strafbestimmungen


§ 15.Paragraph 15,

Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 16 BSpG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsFür Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung.Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß Paragraph 4, BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilte Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.Für bestehende Bausparkassen sind ein den Paragraphen 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.
  4. (4)Absatz 4Sind Mittel zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von § 8 Abs. 3 abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.Sind Mittel zur Vorsorge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von Paragraph 8, Absatz 3, abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.

§ 17 BSpG Aufhebung bestehender Vorschriften


§ 17.Paragraph 17,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung vom 5. April 1940 über die Einführung der Bausparkassengesetzgebung in der Ostmark, dRGBl. I S 644/1940.Verordnung vom 5. April 1940 über die Einführung der Bausparkassengesetzgebung in der Ostmark, dRGBl. römisch eins S 644/1940.
  2. 2.Ziffer 2Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, dRGBl. I S 315/1931.Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, dRGBl. römisch eins S 315/1931.
  3. 3.Ziffer 3Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. IS 372/1933.
  4. 4.Ziffer 4Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 7. September 1934 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I S 827/1934.Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 7. September 1934 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. römisch eins S 827/1934.
  5. 5.Ziffer 5Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 dRGBl. IS 285/1932.

§ 18 BSpG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1997, treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c§ 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz eins c und die Anlage zu Paragraph 12,, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins d§ 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
  6. (1e)Absatz eins e§ 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 und Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  7. (1f)Absatz eins f§ 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 15, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  8. (1g)Absatz eins g§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die Ziffer 10 bis 11 und Ziffer 15, der Anlage zu Artikel römisch III, Paragraph 12,, Teil 1 Passiva und die Ziffer 3 und 4 der Anlage zu Artikel römisch III, Paragraph 12,, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. (1h)Absatz eins h§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  10. (1i)Absatz eins i§ 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  11. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  12. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 BSpG Vollziehung


§ 19.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlagen

Anl. 1 BSpG


Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva
  1. 1.Ziffer einsKassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
  2. 2.Ziffer 2Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
    1. a)Litera aSchuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
    2. b)Litera bzur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
  3. 3.Ziffer 3Forderungen an Kreditinstitute:
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bsonstige Forderungen
  4. 4.Ziffer 4Hypothekardarlehen
    1. a)Litera aBauspardarlehen
    2. b)Litera bhypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen
    3. c)Litera cSonstige Hypothekardarlehen
  5. 5.Ziffer 5Sonstige Darlehen
    1. a)Litera aZwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
    2. b)Litera bandere Darlehen
  6. 6.Ziffer 6Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
    1. a)Litera avon öffentlichen Emittenten
    2. b)Litera bvon anderen Emittenten
    darunter:eigene Schuldverschreibungen
  7. 7.Ziffer 7Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  8. 8.Ziffer 8Beteiligungendarunter:an Kreditinstituten
  9. 9.Ziffer 9Anteile an verbundenen Unternehmendarunter:an Kreditinstituten
  10. 10.Ziffer 10Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  11. 11.Ziffer 11Sachanlagendarunter:Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
  12. 12.Ziffer 12Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
  13. 13.Ziffer 13Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:Nennwert
  14. 14.Ziffer 14Sonstige Vermögensgegenstände
  15. 15.Ziffer 15Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
  16. 16.Ziffer 16Rechnungsabgrenzungsposten

_____________________________________________________________________________________

Summe der Aktiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz
  1. 1.Ziffer einsAuslandsaktiva

Passiva
  1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    1. a)Litera atäglich fällig
    2. b)Litera bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
    1. a)Litera aBauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
    2. b)Litera bSpareinlagendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
    3. c)Litera csonstige Verbindlichkeitendarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, atäglich fällig
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  3. 3.Ziffer 3Verbriefte Verbindlichkeiten
    1. a)Litera abegebene Schuldverschreibungen
    2. b)Litera bandere verbriefte Verbindlichkeiten
  4. 4.Ziffer 4Sonstige Verbindlichkeiten
  5. 5.Ziffer 5Rechnungsabgrenzungsposten
  6. 6.Ziffer 6Rückstellungen
    1. a)Litera aRückstellungen für Pensionen
    2. b)Litera bRückstellungen für Abfertigungen
    3. c)Litera cSteuerrückstellungen
    4. d)Litera dsonstige
  7. 7.Ziffer 7Fonds für bauspartechnische Absicherung
  8. 8.Ziffer 8Bilanzgewinn/Bilanzverlust
  9. 9.Ziffer 9Nachrangige Verbindlichkeiten
  10. 10.Ziffer 10Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  11. 10a.Ziffer 10 aZusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  12. 10b.Ziffer 10 bPflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWGPflichtwandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 26, BWG
  13. 11.Ziffer 11Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWGInstrumente ohne Stimmrecht gemäß Paragraph 26 a, BWG
  14. 12.Ziffer 12Gezeichnetes Kapital
  15. 13.Ziffer 13Kapitalrücklagen
    1. a)Litera agebundene
    2. b)Litera bnicht gebundene
  16. 14.Ziffer 14Gewinnrücklagen
    1. a)Litera agesetzliche Rücklage
    2. b)Litera bsatzungsmäßige Rücklagen
    3. c)Litera candere Rücklagen
  17. 15.Ziffer 15Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWGHaftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG
  18. 16.Ziffer 16unversteuerte Rücklagen
    1. a)Litera aBewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
    2. b)Litera bsonstige unversteuerte Rücklagen darunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, aInvestitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, EStG 1988
      2. bb)Sub-Litera, b, bInvestitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988
      3. cc)Sub-Litera, c, cMietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988Mietzinsrücklage gemäß Paragraph 11, EStG 1988
      4. dd)Sub-Litera, d, dÜbertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988Übertragungsrücklage gemäß Paragraph 12, EStG 1988

_____________________________________________________________________________________

Summe der Passiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz
  1. 1.Ziffer einsEventualverbindlichkeiten
  2. 2.Ziffer 2Kreditrisikendarunter:Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
  3. 3.Ziffer 3Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  4. 4.Ziffer 4Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  5. 5.Ziffer 5Auslandspassiva

Anl. 2 BSpG


Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

  1. 1.Ziffer einsZinserträge und ähnliche Erträgedarunter:
    1. a)Litera aaus Bauspardarlehen
    2. b)Litera baus festverzinslichen Wertpapieren
  2. 2.Ziffer 2Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungendarunter:für Bauspareinlagen

_____________________________________________________________________________________

I. NETTOZINSERTRAGrömisch eins. NETTOZINSERTRAG

  1. 3.Ziffer 3Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
    1. a)Litera aErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
    2. b)Litera bErträge aus Beteiligungen
    3. c)Litera cErträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
  2. 4.Ziffer 4Provisionserträge
  3. 5.Ziffer 5Provisionsaufwendungen
  4. 6.Ziffer 6Sonstige betriebliche Erträge

_____________________________________________________________________________________

II. BETRIEBSERTRÄGErömisch II. BETRIEBSERTRÄGE

  1. 7.Ziffer 7Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
    1. a)Litera aPersonalaufwanddarunter:
      1. aa)Sub-Litera, a, aLöhne und Gehälter
      2. bb)Sub-Litera, b, bAufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
      3. cc)Sub-Litera, c, csonstiger Sozialaufwand
      4. dd)Sub-Litera, d, dAufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
      5. ee)Sub-Litera, e, eDotierung der Pensionsrückstellung
      6. ff)Sub-Litera, f, fAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
    2. b)Litera bsonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
  2. 8.Ziffer 8Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände
  3. 9.Ziffer 9Sonstige betriebliche Aufwendungen

_____________________________________________________________________________________

III. BETRIEBSAUFWENDUNGENrömisch III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

_____________________________________________________________________________________

IV. BETRIEBSERGEBNISrömisch IV. BETRIEBSERGEBNIS

  1. 10.Ziffer 10Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  2. 11.Ziffer 11Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  3. 12.Ziffer 12Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
  4. 13.Ziffer 13Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

_____________________________________________________________________________________

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITrömisch fünf. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. 14.Ziffer 14Außerordentliche Erträge
  2. 15.Ziffer 15Außerordentliche Aufwendungen

_____________________________________________________________________________________

  1. 16.Ziffer 16Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)
  2. 17.Ziffer 17Steuern vom Einkommen und Ertrag
  3. 18.Ziffer 18Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen

_____________________________________________________________________________________

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAGrömisch VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

  1. 19.Ziffer 19Rücklagenbewegungdarunter:Dotierung der HaftrücklageAuflösung der Haftrücklage

_____________________________________________________________________________________

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUSTrömisch VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

  1. 20.Ziffer 20Gewinnvortrag/Verlustvortrag

_____________________________________________________________________________________

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUSTrömisch VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Artikel

Art. 1 BSpG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

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