Gesamte Rechtsvorschrift BSpG

Bausparkassengesetz

BSpG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.12.2021

§ 1 BSpG Begriffsbestimmungen


(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Bausparkassen sind auch zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend ihrem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, berechtigt.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen.

Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,

2.

die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,

3.

der Erwerb von Baugründen für die in Z 1 oder 2 genannten Zwecke,

4.

die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Z 1 bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,

5.

die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,

6.

Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,

7.

Gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie in Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.

(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

§ 2 BSpG Geschäftsgegenstand


(1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:

1.

das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,

2.

das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von

a)

Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),

b)

sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,

c)

Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,

d)

Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,

3.

das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,

4.

das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;

5.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;

6.

den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).

(2) Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.

(3) Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

§ 3 BSpG Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft


(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.

(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:

1.

Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,

2.

Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

3.

Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,

4.

Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,

4.

Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,

5.

Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,

6.

das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,

7.

eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.

§ 4 BSpG


(1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,

2.

die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,

3.

die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme,

4.

die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

5.

die Voraussetzungen, unter denen

a)

ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,

b)

die Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,

6.

die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,

7.

den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,

8.

die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.

(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.

(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.

§ 5 BSpG Konzession - Erteilung und Rücknahme


(1) Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,

2.

der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,

3.

die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,

4.

die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,

5.

die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.

(2) Die FMA hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

§ 6 BSpG Treuhändige Geschäftsabwicklung


(1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.

(2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 7 BSpG Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft


(1) Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.

(2) Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind der FMA mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

(3) Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dass

1.

dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und

2.

bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.

§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.

§ 8 BSpG Zweckbindung und Sicherung der Bausparmittel


(1) Die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer sind für das Bauspargeschäft, vor allem zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, einzusetzen. Sie bilden mit verfügbaren Eigen- und Fremdmitteln sowie mit den wartenden Bausparern gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen die Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse gebotenen Ausmaß getroffen werden.

(2) Von den bereits zugeteilten, aber von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln (Trägheitsreserve) dürfen bis zu 60 vH zur vorübergehenden Anlage in Zwischendarlehen verwendet werden.

(3) Die Bausparkassen dürfen Mittel zur Vorsorge gemäß Absatz 1 letzter Satz nur in folgender Weise anlegen:

1.

in Zwischendarlehen und sonstigen Gelddarlehen, deren voraussichtliche Restlaufzeiten die fristgerechte Verwendung der veranlagten Mittel zur Erfüllung künftiger Auszahlungsverpflichtungen gewährleisten;

2.

bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG);

3.

durch Ankauf von festverzinslichen Wertpapieren, die zum amtlichen Börsenhandel im Inland, in einem Mitgliedstaat oder zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.

(4) Soweit Bauspareinlagen die Bauspardarlehen übersteigen, sind sie im Sinne der Absätze 2 und 3 zu veranlagen. Ein aus dieser Zwischenveranlagung im Vergleich zu Bauspardarlehen erzielter Mehrertrag ist zu 70 vH einem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zuzuführen. Beträge, die zum Bilanzstichtag 3 vH der Bauspareinlagen übersteigen, können dem Fonds wieder entnommen werden.

(5) Darlehensforderungen und zugrundeliegende Pfandrechte dürfen für das Bauspargeschäft an ein anderes Kreditinstitut veräußert, beliehen oder verpfändet werden.

(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.

§ 9 BSpG Vermeidung von Währungsrisken


(1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.

(2) Die FMA kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 BSpG Sicherstellung der Darlehen


(1) Bauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.

(2) Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.

(3) Ersatzsicherheiten sind:

1.

Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

2.

Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,

3.

Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,

4.

Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,

5.

Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates;

6.

Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,

7.

Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,

8.

Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

9.

Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke betreffen.

(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,

1.

bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder

2.

wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.

§ 11 BSpG Verordnungsermächtigung


(1) Die FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.

(2) Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über

1.

den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,

2.

den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,

3.

die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,

4.

die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,

5.

den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),

6.

die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),

7.

die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.

8.

die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.

§ 12 BSpG Jahresabschluß


(1) Prüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.

(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob

1.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind,

2.

der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob:

a)

die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind,

b)

die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind,

c)

die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind.

(3) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.

§ 13 BSpG Bestandsübertragung


(1) Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.

(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.

§ 14 BSpG Staatskommissär


Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

§ 15 BSpG Strafbestimmungen


Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 16 BSpG Übergangsbestimmungen


(1) Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung.

(2) Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.

(3) Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.

(4) Sind Mittel zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von § 8 Abs. 3 abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.

§ 17 BSpG Aufhebung bestehender Vorschriften


Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Verordnung vom 5. April 1940 über die Einführung der Bausparkassengesetzgebung in der Ostmark, dRGBl. I S 644/1940.

2.

Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, dRGBl. I S 315/1931.

3.

Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I

S 372/1933.

4.

Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 7. September 1934 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I S 827/1934.

5.

Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 dRGBl. I

S 285/1932.

§ 18 BSpG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(1i) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 BSpG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlagen

Anl. 1 BSpG


Gliederung der Bilanz

Aktiva

1.

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a)

Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b)

zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3.

Forderungen an Kreditinstitute:

a)

täglich fällig

b)

sonstige Forderungen

4.

Hypothekardarlehen

a)

Bauspardarlehen

b)

hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen

c)

Sonstige Hypothekardarlehen

5.

Sonstige Darlehen

a)

Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

andere Darlehen

6.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a)

von öffentlichen Emittenten

b)

von anderen Emittenten

darunter:

eigene Schuldverschreibungen

7.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

8.

Beteiligungen

darunter:

an Kreditinstituten

9.

Anteile an verbundenen Unternehmen

darunter:

an Kreditinstituten

10.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

11.

Sachanlagen

darunter:

Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

12.

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

13.

Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:

Nennwert

14.

Sonstige Vermögensgegenstände

15.

Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

16.

Rechnungsabgrenzungsposten

_____________________________________________________________________________________

Summe der Aktiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Auslandsaktiva

 

Passiva

1.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)

täglich fällig

b)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)

Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen

b)

Spareinlagen

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

c)

sonstige Verbindlichkeiten

darunter:

aa)

täglich fällig

bb)

mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3.

Verbriefte Verbindlichkeiten

a)

begebene Schuldverschreibungen

b)

andere verbriefte Verbindlichkeiten

4.

Sonstige Verbindlichkeiten

5.

Rechnungsabgrenzungsposten

6.

Rückstellungen

a)

Rückstellungen für Pensionen

b)

Rückstellungen für Abfertigungen

c)

Steuerrückstellungen

d)

sonstige

7.

Fonds für bauspartechnische Absicherung

8.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

9.

Nachrangige Verbindlichkeiten

10.

Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

10a.

Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

10b.

Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

11.

Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

12.

Gezeichnetes Kapital

13.

Kapitalrücklagen

a)

gebundene

b)

nicht gebundene

14.

Gewinnrücklagen

a)

gesetzliche Rücklage

b)

satzungsmäßige Rücklagen

c)

andere Rücklagen

15.

Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG

16.

unversteuerte Rücklagen

a)

Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b)

sonstige unversteuerte Rücklagen darunter:

aa)

Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988

bb)

Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988

cc)

Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988

dd)

Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988

_____________________________________________________________________________________

Summe der Passiva

===========================================================================

Posten unter der Bilanz

1.

Eventualverbindlichkeiten

2.

Kreditrisiken

darunter:

Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3.

Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.

Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5.

Auslandspassiva

 

Anl. 2 BSpG


Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Zinserträge und ähnliche Erträge

darunter:

a)

aus Bauspardarlehen

b)

aus festverzinslichen Wertpapieren

2.

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

darunter:

für Bauspareinlagen

_____________________________________________________________________________________

I. NETTOZINSERTRAG

3.

Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

a)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

b)

Erträge aus Beteiligungen

c)

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4.

Provisionserträge

5.

Provisionsaufwendungen

6.

Sonstige betriebliche Erträge

_____________________________________________________________________________________

II. BETRIEBSERTRÄGE

7.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a)

Personalaufwand

darunter:

aa)

Löhne und Gehälter

bb)

Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc)

sonstiger Sozialaufwand

dd)

Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee)

Dotierung der Pensionsrückstellung

ff)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

b)

sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

8.

Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände

9.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

_____________________________________________________________________________________

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

_____________________________________________________________________________________

IV. BETRIEBSERGEBNIS

10.

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

11.

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12.

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

13.

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

_____________________________________________________________________________________

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

14.

Außerordentliche Erträge

15.

Außerordentliche Aufwendungen

_____________________________________________________________________________________

16.

Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)

17.

Steuern vom Einkommen und Ertrag

18.

Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen

_____________________________________________________________________________________

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

19.

Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage

_____________________________________________________________________________________

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

20.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

_____________________________________________________________________________________

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

 

Artikel

Art. 1 BSpG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Bausparkassengesetz (BSpG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen (Bausparkassengesetz – BSpG)
StF: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

Änderung

BGBl. I Nr. 132/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX IA 605/A AB 900 S. 94. BR: 5560 AB 5563 S. 632.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 90/2004 (NR: GP XXII IA 416/A AB 592 S. 71. BR: AB 7123 S. 712.)

BGBl. I Nr. 162/2004 (NR: GP XXII AB 740 S. 90. BR: AB 7166 S. 717.)

BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Präambel/Promulgationsklausel

Begriffsbestimmungen

Geschäftsgegenstand

 u. § 4. Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft

Konzession - Erteilung und Rücknahme § 6. Treuhändige Geschäftsabwicklung

Änderung des Geschäftsplanes und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft

Zweckbindung und Sicherung der Bausparmittel

Vermeidung von Währungsrisken

Sicherstellung der Darlehen

Verordnungsermächtigung

Jahresabschluß

Bestandsübertragung

Staatskommissär

Strafbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Aufhebung bestehender Vorschriften

Inkrafttreten

Vollziehung

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:
Anlage zu Art. III, § 12, Teil 1 = Anlage 1
Anlage zu Art. III, § 12, Teil 2 = Anlage 2
2. Das Bausparkassengesetz wurde in Artikel III des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, kundgemacht.

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